Action Sport Tauchreisen
Travel Team GmbH & Co. KG
Hersbrucker Str. 23
D-91244 Reichenschwand
Telefon: +49 (0) 9151 72696-0
Telefax: +49 (0) 9151 72696-33
E-Mail: info@action-sport.de
Internet: www.action-sport-tauchreisen.de
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Travel Team Verwaltungs GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Peter Dauth
Registergericht:
Amtsgericht Nürnberg
Registernummer:
HRA 15537
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
Ust.-Ident Nr. DE278116844
Steuer-Nr.: 221/178/08509
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Hersbrucker Str. 23
D-91244 Reichenschwand
D-91217 Hersbruck
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Geschäftsbedingungen der Travel Team GmbH & Co. KG
Liebe Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und uns, Travel Team GmbH & Co. KG – (im weiteren als Travel Team bezeichnet) als Reisevermittler zustande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge und Buchungen, die wir Ihnen als Reiseveranstalter anbieten, die hier zur Anwendung kommenden Allgemeinen Reisebedingungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
- Vertragsabschluss, Anzuwendendes Recht
1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen dem Kunden und Travel Team der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischen Weg (Email, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus dem Einzelfall (vor allem zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
- Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen. In der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, vor allem der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht von dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen direkt dem Kunden übermittelt werden.
2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen.
2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten
- Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visa Bestimmungen. Soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reise-Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften. Konsulate oder Tourismusämter.
3.5 Eine spezielle Nachtforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, sowie bzgl. gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, dem Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen ein Reiserücktrittkostenversicherung enthalten, bzw. die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen besteht.
3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bzgl. des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers vor allem soweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen, für die Reisedurchführung nötigen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besonderen, ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrags kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insb. Für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom ihm schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
- Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
4.1 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig.
4.2 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bzgl. der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt
4.3 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bzgl. Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.
4.4 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu zahlenden Preis.
5 Aufwendungen, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des $ 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen) erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstandenen Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. 5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.7 Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.'
- Reiseunterlagen
6.1 Sowohl den Kunden, als auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezgl. eines hieraus dem Kunden entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenminderungspflicht ($ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.
7 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
7.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
7.2. Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung frist wahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnisse.
7.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltender Fristen oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen.
8 Haftung des Reisevermittlers
8.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
8.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.4 Soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers betrifft, ist dessen Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt
9 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und /oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
9.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
9.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.
9.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
10 Verjährung
10.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung verjähren in einem jahr
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistung, bei mehreren, unmittelbar auf einander folgenden oder in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen mit dem Ende der letzten vermittelten Leistung.
10.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11 Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches recht Anwendung11.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen
11.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder, b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Allgemeine Reisebedingungen Travel Team GmbH & Co. KG
Diese Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Travel Team GmbH & Co. KG (im folgenden Travel Team genannt) und den Kunden soweit Travel Team als Reiseveranstalter tätig wird. Tritt Travel Team nur als Reisevermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des jeweils vermittelten Reiseveranstalters, sowie unsere Geschäftsbedingungen als Reisevermittler, die Sie weiter oben auf diese Seite finden.
- Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des gebuchten Reiseveranstalters für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Die Zahlung der Eigenveranstaltungen ist ausschließlich per Überweisung zu begleichen.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Derer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
- Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Travel Team behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zur Erhöhung führen, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Über eine nachträgliche Änderung des Reisepreises wird Travel Team den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Eine Preiserhöhung nur bis zum 21.Tag vor Reiseantritt möglich. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig.
4.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Travel Team in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung seitens Travel Team über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung Travel Team gegenüber geltend zu machen.
- Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend /nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechne
a) Tauchgruppenreisen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 44. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 29. – 20. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 19. – 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
13 Tage bis Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
- b) Flugpauschalreisen und Sportprogramme:
bis zum 30. Tag: vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 21. – 15. Tag: vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 14. – 04. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
3 Tage bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
Bei kurzfristigen Buchungen, sowie u.a. wenn Linienflüge im Rahmen der Pauschalreise gebucht werden, kann es zu deutlich höheren Stornosätzen kommen, da Flug-Sondertarife in den meisten Fällen nicht umbuchbar oder erstattbar sind und somit zum vollen Preis auch in Falle einer Stornierung berechnet werden müssen
- c) Yacht- und Bootscharter, Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 30. – 7. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
vom 6. Tag – bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
- d) Mitgliederreisen ACL
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
vom 59. - 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 29. - 20. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 19. - 14. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
vom 13. - 1 Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Am Abflugtag oder bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises
Für enthaltenen Linienflüge in diesen Reisen gelten gesonderte Stornobedingungen, die im Falle einer Stornierung berechnet werden müssen: Inlandsflüge sind nicht erstattbar und auch nicht umbuchbar, Stornokosten 100% ab dem Moment der Rechnungserstellung. Die Langstreckenflüge haben bis zum 31. Tag vor Abflug 50% Stornokosten, ab dem 30. Tag vor Abflug 100%.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
- Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
a) Tauchgruppenreisen:
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
b) Flugreisen und Sportprogrammen
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
c) Yacht-, Bootscharter und Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 200,- pro Person oder Objekt d) Mitgliederreisen ACL
bis 45 Tage Abflug Namensänderung € 50,- pro Person, keine Namensänderung/Umbuchung bei enthaltenen Inlandflügen möglich (siehe auch 5.3. d). Hier nur Storno und Neubuchung zum tagesaktuellen Preis durch die Agentur vor Ort.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
- Nicht in Anspruch genommene Leistung
7.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Tauchreiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung der Tauchgruppenreisen die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. c) Mitgliederreisen ACL: wenn die Mindestteilnehmerzahl von 13 Personen (in Ausnahmefällen 10 Personen) bis 61 Tage vor Reiseantritt nicht erreicht ist.
8.2. Ein Rücktritt ist spätestens am ... Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären
8.3. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
10.3. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
10.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.6. Reiseunterlagen
10.7. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
- Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
11.2.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
12.1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.5. Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
- Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss erden Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index en.htm
- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. .
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter Travel Team ausschließlich an dessen Firmensitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Travel Team GmbH & Co. KG
Hersbrucker Str. 23
91244 Reichenschwand